Company/AGB EN

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Revision as of 12:41, 18 January 2012

[EN|DE]

Stand November 2009


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der

eqqon GmbH, Friedmanngasse 32/20, A-1160 Wien

FN: 327919 i, HG Wien
Telefon: +43 681 10280153
Email: office@eqqon.com
www.eqqon.com

Die eqqon GmbH mit der Geschäftsadresse Friedmanngasse 32/20, A-1160 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 327919 i ("eqqon") entwickelt und vertreibt Softwareprodukte und bietet auch Soft und Hardwareentwicklung an./p> <p>Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einräumung einfacher Werknutzungsbewilligungen an Softwareprodukten durch eqqon sowie die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den Geschäfts- und/oder Servicekunden von eqqon (der "Kunde").

Contents

§ 1 Geltungsbereich

(1)
Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen von eqqon an den Kunden auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(2)
Mit Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß § 2 (1) werden die AGB durch den Kunden anerkannt und gelten danach für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Allfällige Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht automatisch Vertragsinhalt und gelten nur, wenn sie im Einzelfall, auf Basis einer Individualvereinbarung schriftlich durch eqqon anerkannt werden.
(3)
Mitarbeiter von eqqon sowie sonstige in die vertragliche Leistungserbringung eingebundene Erfüllungs- bzw Besorgungsgehilfen sind nicht befugt Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung bzw diese AGB hinausgehen.

§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsbedingungen

(1)
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und eqqon kommt durch schriftliche Auftragserteilung des Kunden sowie der ebenfalls schriftlichen sowie firmenmäßig gezeichneten Annahmeerklärung durch eqqon zu Stande.
(2)
Die im Onlineangebot, auf Broschüren oder anderen Werbematerialen von eqqon dargestellten oder beworbenen Produkte und Leistungen stellen keine verbindlichen Angebote dar.
(3)
eqqon ist berechtigt einen Auftrag des Kunden abzulehnen wenn:
(a) begründete Zweifel betreffend die Identität, Rechtsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit des Kunden bestehen;
(b) begründeter Verdacht der missbräuchlichen Verwendung von Softwareprodukten oder anderer von eqqon im Zuge der Auftragsabwicklung allenfalls zur Verfügung gestellter Softwareapplikationen, Arbeitsergebnissen oder Informationen besteht;
(c) sonstige Umstände vorliegen, welche vertragliche Beziehung zum Kunden aus Sicht von eqqon unzumutbar machen würden.
(4)
Softwareprodukte, sowie sämtliche mit der vertraglichen Leistungserbringung durch eqqon in Zusammenhang stehende Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. stehen in uneingeschränktem geistigem Eigentum von eqqon und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag mit dem Kunden zustande, sind diese Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht weiter benützt werden.
(5)
Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale von Softwareprodukten bekannt; er selbst trägt das (betriebliche) Risiko, dass die vertragsgegenständliche Software seinen Wünschen und/oder individuellen Bedürfnissen nicht entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss (= Zeitpunkt der verbindlichen Annahmeerklärung durch eqqon) durch Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von eqqon oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Die technischen Einsatzmöglichkeiten und – Bedingungen der Software (in Bezug auf Hardwarekomponenten) ergeben sich aus der von eqqon erstellten und dem Kunden auf Anfrage auszuhändigenden Leistungsund Funktionsbeschreibung (die "Funktionsbeschreibung")
(6)
Alle Angaben in Drucksachen, Katalogen, Anzeigen, Preislisten und sonstigen Informations- und Werbematerialien von eqqon über technische Daten oder Produkteigenschaften dienen nicht als Grundlage für allfällige Ansprüche des Kunden und stellen lediglich eine allgemeine Beschreibung und Kennzeichnung der Leistungen von eqqon dar. Eine Beschaffenheitsgarantie ist nur dann anzunehmen, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet und vereinbart wurde.
(7)
Im Fall von Uneinigkeiten über den Inhalt EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnliches, sind vorrangig die Bestimmungen der Funktionsbeschreibung in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung anzuwenden.
(8)
eqqon ist, eine rechtzeitige Ankündigung gegenüber dem Kunden vorausgesetzt, berechtigt, Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen in für den Kunden zumutbarer Weise jederzeit zu verändern, zu erweitern oder einzuschränken. eqqon wird solche Maßnahmen insbesondere dann vornehmen, wenn dies durch technische oder rechtliche Umstände veranlasst ist oder der Sicherung der Funktionalität von Softwareprodukten dient.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1)
Gegenstand der von eqqon zu erbringenden Leistungen können sein:
(a) Einräumung eines einfachen, nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren, sachlich und zeitlich für die Dauer dieses Vertrages beschränkten Nutzungsrechtes an Softwareprodukten (einfaches Werknutzungsrecht) gemäß § 6;
(b) Mitwirkung bei der fachgerechten Entwicklung von Hardwareprodukten sowie das Anfertigen, Verifizieren und Liefern von Prototypen;
(c) Mitwirkung bei der fachgerechten Implementierung und Inbetriebnahme von Softwareprodukten sowie Unterstützung bei einer allfälligen Umstellung auf ein neues bzw adaptiertes Softwaresystem;
(d) Vornahme von Produktschulungen sowie die Einrichtung eines E-mail-Accounts für allfällige Kundenanfragen und Fehlermeldungen;
(e) Regelmäßige Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Softewareprodukten von eqqon. Softwareupdates durch eqqon werden gesondert abgerechnet. Sollte ein Update von Softwareprodukten direkt beim Kunden erforderlich werden, sind die damit verbundenen – nicht unmittelbar auf den Software-Support bezogenen – Aufwendungen von eqqon (Reisekosten, Mitarbeiterkosten etc) gesondert zu verrechnen.
(f) Vornahme von Verbesserungsarbeiten an einer in Einklang mit § 5 (2) gerügten Fehlfunktion von Softwareprodukten;
(g) Optionale Anbindung von Softwareprodukten samt der damit verbundenen Softwareapplikationen sowie zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Adaptionen auf einem benutzerdefinierten User-Interface sowie Einräumung benutzerdefinierter Zugangsmöglichkeiten (zB Vergabe individueller Zugangsdaten) zu diesem User-Interface;
(h) Erstellung von Programmträgern, individueller Softwareprogramme bzw. Programmadaptierungen sowie Lieferung von (Bibliotheks-) Standardprogrammen.
(2)
Art und Umfang der Leistungen von eqqon orientieren sich an der vom Kunden im Zuge der Auftragsvergabe übermittelten oder von eqqon selbst gegen Kostenberechnung ausgearbeiteten und mit dem Kunden akkordierten Leistungsbeschreibung samt der darin enthaltenen bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Hierzu zählen auch praxisgerechte Testdaten ausreichende Testmöglichkeiten, die der Kunde zeitgerecht und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. (Produkt-) Details und Leistungsinhalte im Zusammenhang mit der Einräumung von Nutzungsrechten an Softwareprodukten ergeben sich aus der Funktionsbeschreibung.
(3)
Eine von eqqon gegen Kostenberechnung erstellte Leistungsbeschreibung (siehe § 3 Abs 2) hat der Kunde auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls mit einem Zustimmungsvermerk zu versehen.
(4)
Änderungen des Auftragsvolumens bzw der Leistungsbeschreibung nach einer (rechts-) verbindlichen Annahmeerklärung von eqqon gemäß § 2 (1) durch den Kunden bedürfen der vorherigen Zustimmung von eqqon und können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
(5)
Sollte sich die auftragskonforme Leistungserbringung aus rechtlichen oder faktischen Gründen als unmöglich erweisen, so ist eqqon verpflichtet, dies dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht bzw. schafft er nicht die notwendigen Voraussetzungen, um eine Leistungserbringung zu ermöglichen, kann eqqon die Durchführung des Auftrages verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistungserbringung auf ein Versäumnis des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung zurückzuführen ist. In diesem Fall sind die bis dahin für die Tätigkeit von eqqon angefallenen Kosten und Spesen sowie mögliche Abbaukosten vom Kunden zu ersetzen.
(6)
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen, Funktions- und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Darüber hinaus vom Kunden gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Leistungen/Pflichten des Kunden

(1)
Der Kunde verpflichtet sich zur zweck- und vertragskonformen Nutzung von Softwareprodukten. Insbesondere darf der Kunde die Software-Lösung nur gemäß der Funktionsbeschreibung verwenden.
(2)
Änderungen der Systemvoraussetzungen im Einflussbereich des Kunden sind rechtzeitig vor Abschluss der Leistungserbringung anzuzeigen. Verzögerungen und zusätzliche Kosten, die durch die Änderungen bei der Ausführung der Leistung entstehen, gehen dabei zu Lasten des Kunden.
(3)
Der Kunde stellt alle zur Erbringung der von eqqon geschuldeten Leistungen erforderlichen Unterlagen, Informationen und Einrichtungen aus seiner Sphäre rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung und fordert überdies Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen Dritter, die Voraussetzung für die Leistungserbringung durch eqqon sind, rechtzeitig an.
(4)
Der Kunde gewährt eqqon bzw deren Mitarbeitern während der gewöhnlichen Geschäftszeiten gemäß § 7 (3) den für die Vertragserfüllung notwendigen Zutritt zu seinen (Geschäfts-) Räumlichkeiten und ermöglicht einen ausreichenden Zugriff auf interne Systeme (Hard- und Software) sowie auf etwaige Mitarbeiter des Kunden, sollte dies zur Erbringung der vertraglichen Leistungen durch eqqon erforderlich sein.
(5)
Im Falle nicht rechtzeitig erbrachter oder angeforderter Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine von eqqon entsprechend und sind hierdurch verursachte vergebliche oder zusätzliche Aufwendungen von eqqon gesondert zu verrechnen.
(6)
Der Kunde hat eqqon Änderungen einer allfälligen Firma und deren Rechtsform sowie deren Anschrift, Rechnungsadresse und Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Änderungsmeldung nicht, gelten Schriftstücke als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse oder Zahlstelle gesandt wurden.
(7)
Der Kunde gewährt eqqon das Recht, bei bestehender Firma, den Firmennamen oder ein allfälliges Logo bzw eine Marke in eine Partner- oder Referenzliste aufzunehmen sowie die Geschäftsbeziehung zu eqqon öffentlich bekannt zu geben.

§ 5 Abnahme und Störungsbehebung

(1)
Der Kunde übernimmt die vertraglichen Leistungen von eqqon zu den in der Leistungsbeschreibung gemäß § 3 (2) gemeinsam festgelegten Konditionen. Die Funktionalitäten und Eigenschaften von Softwareprodukten sind aus der Funktionsbeschreibung gemäß § 2 (5) zu ersehen. Bei Bestellung von (Bibliotheks-) Standardprogrammen bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
(2)
Bei Ablieferung hat der Kunde den Leistungsgegenstand (Individualprogramme, Programmadaptierungen im Zusammenhang mit Softwareprodukten, Prototypen etc) einer sorgfältigen Funktionsprüfung zu unterziehen. Dabei sind die in der Leistungsbeschreibung festgelegten und von eqqon akzeptierten Funktionsmerkmale mit den tatsächlichen Produkteigenschaften zu vergleichen. Etwaige, im Rahmen der Funktionsprüfung auftretende Fehlfunktionen, Programmstörungen oder Anwendungsfehler von Softwareprodukten oder Hardwareprodukten sind eqqon binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen 5 (fünf) Werktagen nach Ablieferung anzuzeigen. Verdeckte Mängel am Produkt sind innerhalb von 3 (drei) Werktagen ab Erkennbarkeit des Mangels zu rügen. Für Verbraucher, kommen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen zur Anwendung.
(3)
Mängelrügen haben zunächst elektronisch per email an complaint@eqqon.com und anschließend schriftlich an die aus diesen AGB ersichtliche Geschäftsadresse von eqqon unter genauer Darlegung (i) der Art des Fehlers, (ii) der Anwendung bei der der Fehler aufgetreten ist sowie (iii) allenfalls zur Beseitigung des Fehlers bereits ergriffener Maßnahmen, zu erfolgen. Wird eine Fehlermeldung nicht oder nicht innerhalb der in § 5 (2) genannten Frist erhoben, gilt die Lieferung als durch den Kunden genehmigt.
(4)
Sollten Arbeitsergebnisse, Prototypen oder Softwareprodukte im Unternehmen des Kunden bereits im Echtbetrieb eingesetzt werden, gilt die vertragliche Leistung von eqqon jedenfalls als abgenommen.
(5)
Für den Fall einer Mängelrüge gemäß § 5 (2) ist (i) ein Ansprechpartner beim Kunden namhaft zu machen und (ii) eine detaillierte Beschreibung der aufgetretenen Störung vorzunehmen. Liegen wesentliche, einen Echtbetrieb von Softwareprodukten oder Hardwareprodukten ausschließende, Mängel vor und wurden diese rechtzeitig in der hierfür festgelegten Form gerügt, so ist nach Durchführung der Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme durch den Kunden erforderlich.
(6)
Zum Zwecke der Fehleranalyse und Nachbesserung von Mängeln ist der Kunde zu einer angemessenen Mitwirkung im Sinne von § 4 (zB Bereitstellung von Informationsmaterial, Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten) verpflichtet. Ergibt die Fehleranalyse, dass kein Mangel vorliegt, zu dessen Beseitigung eqqon verpflichtet wäre, können dem Kunden allenfalls entstandene frustrierte Aufwendungen im Rahmen der Fehleranalyse auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze verrechnet werden.
(7)
Nimmt der Kunde vertragliche Leistungen auf ungerechtfertigte Weise nicht fristgemäß ab oder ist ein allfälliger Mangel bei der Leistungserbringung vom Kunden zu vertreten, ist eqqon der daraus resultierende Schaden zu ersetzen. Dasselbe gilt, sollte aufgrund einer schuldhaften Vernachlässigung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden eine Mängelbehebung erschwert oder ein bestehender Schaden vergrößert werden.
(8)
Ausgenommen bei Verbrauchergeschäften ist eine Verweigerung der Abnahme vertraglicher Leistungen wegen unwesentlicher Mängel durch den Kunden, ausgeschlossen.
(9)
Netzausfälle, Störungen, Wartungsarbeiten oder andere unvermeidbare und von eqqon nicht zu vertretende Ereignisse können Unterbrechungen bei der Leistungserbringung nach sich ziehen. eqqon wird sich in einem solchen Fall redlich und nach bestem Gewissen bemühen, Störungen und Unterbrechungen so rasch wie technisch und wirtschaftlich möglich zu beheben.

§ 6 Urheberrecht und Nutzung

(1)
Im Falle einer Lizenzierung von Softwareprodukten wird dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, sachlich und zeitlich für die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses beschränkte Werknutzungsbewilligung an der Software eingeräumt.
(2)
Art und Umfang des vertraglich einzuräumenden Nutzungsrechtes an der optierten Software basiert auf der vom Kunden im Rahmen seiner schriftlichen Auftragserteilung georderten gemäß § 2 (1) optierten Lizenzvariante. Hierfür stehen verschiedene Lizenzen zur Auswahl. Detaillierte Leistungsinhalte und Preise der einzelnen Lizenzvarianten sind dem diesen AGB beiliegenden Produktfolder zu entnehmen.
(3)
Alle Urheberrechte an Softwareprodukten sowie damit in Zusammenhang stehender Softwareapplikationen sowie den vertraglich vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc) befinden sich zurzeit und verbleiben auch nach Vertragsabschluss im uneingeschränkten Eigentum von eqqon bzw deren Lizenzgebern. Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis zum Kunden resultierende Spezifikationen, Weiterentwicklungen und Anpassungen von Hardwareprodukten, Softwareprodukten oder darauf basierender Programme oder Ergebnisse gehen mit deren Entstehung in das (geistige) Eigentum von eqqon über. Hierzu zählen auch jene Rechte, die sich weltweit aus urheberrechtlichen oder anderen immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen ergeben können.
(4)
Der Kunde ist im Rahmen seiner vertraglichen Nutzung nicht berechtigt, die Softwareprodukte oder damit in Zusammenhang stehende Softwareapplikationen zu bearbeiten, zu ändern oder sonst zu modellieren, an Dritte weiterzugeben, sie mit anderen Programmen zu verbinden oder in eine andere Darstellungsform rückzuübersetzen (dekompilieren). Auch die Entfernung, Umgehung oder Veränderung von Kopieroder Schutzmechanismen, dem digitalen Rechtemanagement (DRM) dienender Programmelemente, Sicherheitscodes oder der Kennzeichnung von Softwareprodukten dienender Merkmale (Eigentumshinweise, Markenzeichen, Copyright-Hinweis) ist untersagt.
(5)
Der Kunde ist nicht berechtigt, Softwareprodukte außerhalb der vertraglich festgelegten Zwecke zu nutzen oder Dritten, die nicht dem Betrieb des Kunden angehören, die Nutzung der Software zu ermöglichen oder diese vorübergehend oder dauerhaft an Dritte zu überlassen. Zu "Dritten" im Sinne dieser Bestimmung zählen, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, auch allfällige Zweigniederlassungen des Kunden oder mit diesem verbundene Unternehmen (§ 228 Abs 3 UGB).
(6)
Für die Nichteinhaltung der gegenständlichen Nutzungsbedingungen, insbesondere den Eingriff in Urheberrechte oder sonstige geistige Eigentumsrechte von eqqon oder Dritter, hält der Kunde eqqon schad- und klaglos wobei in einem solchen Fall stets volle Genugtuung zu leisten ist.

§ 7 Entgelt, Zahlungsbedingungen

(1)
Für die Erbringung der in § 3 (2) beschriebenen Leistungen inklusive der Einräumung von Nutzungsrechten an Softwareprodukten verrechnet eqqon ein auftragsbezogenes Produkt- bzw Nutzungsentgelt, wobei sich die zu verrechnende Lizenzgebühr für die in § 6 (2) dargestellte und vom Kunden mit schriftlicher Auftragserteilung optierte Lizenzvariante aus dem als Anlage zu diesen AGB beigefügten Produktfolder oder Angebot ergibt. Entgelte werden in Form eines einmalig- oder jährlichen Pauschalentgeltes im voraus eingehoben. Angebotene Dienstleistungen werden falls nicht anders Angeboten nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Die Preisbildung von eqqon basiert auf den branchenüblichen Verrechnungskosten.
(2)
Für Dienstleistungen von eqqon (zB Fehleranalysen) außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten werden auf Grundlage der jeweils gültigen und durch eqqon bekanntzugebenden Tagessätze folgende Zuschläge verrechnet: Zuschläge außerhalb der normalen Geschäftszeiten 50%, an Sonn- und Feiertagen 100%. Als "gewöhnliche Geschäftszeiten" im Sinne dieser Bestimmung gelten: Montag - Freitag, 8:00 bis 17:00.
(3)
Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer. Etwaige Versand- und / oder Reisekosten werden extra berechnet und gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
(4)
Entgeltforderungen sind grundsätzlich nach Zugang der Rechnung zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitszeitpunkt, sofern ein Fälligkeitstermin fehlt, binnen sieben Kalendertagen ab Zugang der Rechnung beim Kunden zahlbar. Der Rechnungsbetrag muss spätestens zum Fälligkeitstermin auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Bis zur vollständigen Zahlung des jeweils fälligen Leistungs- (Nutzungs-) Entgeltes kann eqqon die Erbringung jener Leistungen zurückstellen, mit deren Vergütungszahlungen sich der Kunde im Verzug befindet. Der Einsatz von Softwareprodukten ist im Falle eines Zahlungsverzuges nur widerruflich gestattet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten allenfalls vereinbarter Teilzahlungen ist eqqon berechtigt, den gesamten offenen Betrag fällig zu stellen (Terminverlust).
(5)
Als Datum des Zahlungseinganges gilt der Tag, an welchem der Betrag bei eqqon vorliegt oder dem auf der Rechnung angeführten Bankkonto von eqqon wertmäßig gutgeschrieben wird. Bei verspäteter Zahlung durch den Kunden berechnet eqqon – sofern nicht höhere Kosten entstanden sind – beginnend mit dem 15. Tag ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. Für Verbrauchergeschäfte gilt der allgemeine gesetzliche Verzugszinssatz in Höhe von 4% p.a. Die mit der Einbringlichmachung verbundenen Mahn-, Auskunfts- und sonstigen Kosten trägt der Kunde. Das Recht von eqqon, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
(6)
Der Kunde hat sich bei der Zahlung der Entgelte entweder eines Zahlscheines oder einer elektronischen Überweisung (online Banking) zu bedienen oder eqqon eine Ermächtigung für den Einzug von Entgeltforderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren zu erteilen. Im Zahlungsverkehr hat der Kunde sämtliche Spesen zu tragen.
(7)
Der Kunde verzichtet darauf, allfällige Gegenforderungen mit Entgeltansprüchen von eqqon aufzurechnen, es sei denn, dass diese Gegenforderungen von eqqon entweder schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden. Weiters ist der Kunde nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
(8)
Alle sich aus dem Vertragsverhältnis zu eqqon ergebenden Abgabenschuldigkeiten mit Ausnahme der Einkommenssteuer trägt der Kunde alleine. Dieser wird eqqon für eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme für solche Abgaben schad- und klaglos halten.
(9)
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gemäß § 7 (1) analog.

§ 8 Gewährleistung

(1)
Die Leistungen von eqqon erfolgen auf Basis der allgemein gültigen Industrienormen und Praktiken. eqqon gewährleistet, dass sich Softwareprodukte zum Leistungszeitpunkt in betriebsbereitem Zustand befindet und den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften und dem zu diesem Zeitpunkt üblichen Stand der Technik entspricht. Dem Kunden ist jedoch bewusst, dass es auf Grund von Programmfehlern nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine gänzlich fehlerfreie softwarebasierte Computerdienstleistung zu erbringen.
(2)
Darüber hinaus steht eqqon im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass die dem Kunden gemäß § 6 (1) eingeräumten Nutzungsrechte an Softwareprodukten frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden entgegenstehen könnten. Falls Dritte Ansprüche oder Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, hat dieser eqqon hiervon unverzüglich zu unterrichten. Er darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. eqqon wird nach eigener Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, der Bestellung entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist.
(3)
eqqon leistet keine Gewähr für Fehler oder für sonstige Leistungsausfälle an Softwareprodukten oder damit in Zusammenhang stehender Softwareapplikationen,
(a) die auf Fehlern der Hardware, des Betriebssystems oder der Software anderer, der Sphäre von eqqon nicht zurechenbarer, Hersteller beruhen;
(b) die durch wie immer geartete Anwendungsfehler oder eine unsachgemäße Bedienung seitens des Kunden verursacht wurden und die bei ordnungsgemäßer und sorgfältiger Inanspruchnahme hätten vermieden werden können;
(c) in Folge (i) geänderter Betriebssystemkomponente, Schnittstellen und Parameter, (ii) Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, (iii) atypischer Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie (iv) Transportschäden;
(d) aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren, von eqqon nicht zu vertretenden Einwirkungen wie Feuer, Unfällen, Stromausfall etc;
(e) aufgrund von Übertragungsfehler auf Datenträgern oder im Internet
(4)
Eine Gewährleistung dafür, dass sich die Software für einen bestimmten, vom Kunden angestrebten Zweck eignet, ist ausgeschlossen.
(5)
Soweit der Gegenstand eines Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Programme, die durch einen eigenen Programmierer des Kunden oder einen Dritten nachträglich verändert werden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(6)
Sollten im Zuge der Abnahme der Leistung durch den Kunden allfällige Mängel gemäß § 5 (3) rechtzeitig und ordnungsgemäß angezeigt und von eqqon im Rahmen der durchzuführenden Fehleranalyse bestätigt worden sein, steht dem Kunden im gesetzlichen Rahmen das Recht auf Preisminderung bzw. das Recht auf Wandlung zu. Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen, wenn eqqon Mängel primär durch Nachbearbeitung oder Austausch in angemessener Frist behebt.
(7)
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von eqqon gegen Kostenberechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder aber von dritter Seite vorgenommen wurden.

§ 9 Softwaresupport und –Wartung

(1)
Der von eqqon dem Kunden bereitgestellte Softwaresupport sowie die Verrichtung von Wartungsarbeiten bezieht sich ausschließlich auf Softwareprodukte von eqqon oder damit in Zusammenhang stehende Softwareapplikationen. Für Software von Drittanbietern oder Open Source Software übernimmt eqqon keinen Support und keine Wartung, es sei denn es wird dazu eine explizite Vereinbarung außerhalb dieser AGB

geschlossen. Für (Bibliotheks-) Standardprogramme kann zwischen eqqon und dem Kunden ein zusätzlicher Softwaresupport oder Wartungsdienstleistungen vereinbart werden.

(2)
Softwaresupport und Wartungsvereinbarungen werden entweder für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum abgeschlossen. Unbefristete Wartungsvereinbarungen können von beiden Vertragsparteien innerhalb einer Frist von drei Monaten jeweils mit Ablauf eines vollen Jahres gekündigt werden.
(3)
Softwaresupport und -wartung umfasst ein Informationsservice, ein Email-Service und ein Update Service.
(4)
Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch das von eqqon angebotene Hotline-Service gelöst werden kann, wird eqqon diese am Standort des Computersystems beim Kunden vornehmen. Dadurch entstehende Mehrkosten von eqqon werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 10 Haftung und Schadenersatz

(1)
eqqon haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schädigungen des Kunden durch Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige vertraglich zur Leistungserbringung an den Kunden beauftragte Personen nur soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, vorbehaltlich einer Schädigung an Leib und Leben, ausgeschlossen.
(2)
Hat der Kunde keine geeigneten oder branchenüblichen Sicherungsmaßnahmen getroffen, ist die Haftung für Datenverluste und Datenschäden ausgeschlossen. Der Ersatz von Schäden ausgenommen Personenschäden ist gegenüber Unternehmern mit EUR 5000,-- je Schadensfall beschränkt.
(3)
Eine Haftung von eqqon für Daten- oder Softwarezerstörung kommt nur in Betracht, soweit der Kunde seinen vertraglichen Pflichten zur ordnungsgemäßen Nutzung von Softwareprodukten gemäß § 4 (1) nachgekommen ist.
(4)
Allfällige Regressforderungen, die der Kunde selbst oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (PHG) gegen eqqon richten, sind ausgeschlossen, es sei denn der jeweils Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von eqqon verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
(5)
Ereignisse höherer Gewalt, welche die Erbringung vertraglicher Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen eqqon, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer dieser Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, nicht zu vertretendes behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und nicht von eqqon verschuldet sind. Eine Haftung von eqqon ist in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.
(6)
Bei Unternehmergeschäften verjähren allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber eqqon bereits sechs Monate nach Kenntnis von Schaden und Schädiger.
(7)
Soweit die Haftung von eqqon nach diesen AGB ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung von Organen, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen vertraglich zur Leistungserbringung an den Kunden beauftragten Personen.

§ 11 Datenschutz und Geheimhaltung

(1)
Für sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung durch eqqon übermittelte, verwendete oder verarbeitete, personenbezogene (Benutzer-) Daten, seien diese sensible Daten im Sinne des § 4 Datenschutzgesetz 2000 oder aber nichtsensible Daten, ist der Kunde ausschließlich verantwortlich. Soweit eqqon Zugang zur Hard- und Software des Kunden erhält (zB. im Zuge einer Fernwartung oder Fehlerbehebung) bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2)
Der Kunde ist verpflichtet, vor Be- oder Verarbeitung (personenbezogener) Daten die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen und eqqon für den Fall des Zuwiderhandelns gegen allfällige Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
(3)
eqqon sowie der Kunde werden alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, die ihr im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werden, vertraulich behandeln und nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden. Der Empfänger wird solche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse keinem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei zugänglich machen.
(4)
Bei Beendigung der Geschäftsverbindung ist der Kunde verpflichtet, alle im Zuge der Vertragsabwicklung erhaltenen vertraulichen Unterlagen an eqqon zurückzugeben oder zu vernichten.
(5)
Die in § 11 (4) angeführten Verpflichtungen gelten auch für etwaige Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von eqqon bzw. des Kunden.
(6)
Diese Geheimhaltungspflichten gelten über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsverbindung hinaus.

§ 12 Loyalität

(1)
Sowohl eqqon als auch der Kunde verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Im Falle einer Nichteinhaltung der Loyalitätsverpflichtung hat der vertragsbrüchige Teil einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen.

§ 13 Abtretungsverbot

(1)
Die Übertragung dieses Vertrages sowie die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist ohne schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners unzulässig.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1)
Diese AGB unterliegen österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den AGB wird die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.
(2)
eqqon ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern und wird dem Kunden mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der geänderten AGB schriftlich über die Änderungen und den Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens informieren. Der Kunde kann den Änderungen widersprechen. Erfolgt bis zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens kein Widerspruch, werden die geänderten AGB mit dem bekannt gegebenen Zeitpunkt wirksam.
(3)
Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB sowie sonstigen Absprachen gelten nur dann, wenn sie von eqqon schriftlich bestätigt wurden.
(4)
Sollten einzelne Bestimmung der AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Zweck und deren wirtschaftliches Ergebnis der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt und der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien gerecht wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Ersatzbestimmung unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.